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Auftragsverarbeitungsvertrag RufNetz

Vorbemerkung

Dieser Vertrag regelt, wie die RufNetz GmbH die Daten verarbeitet, die ein Betrieb ihr anvertraut. Er ist an die Standardvertragsklauseln der EU-Kommission angelehnt (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/915, eur-lex.europa.eu/eli/dec_impl/2021/915/oj) und an das Muster der Wirtschaftskammer (wko.at/datenschutz/eu-dsgvo-auftragsverarbeitung-mustervertrag).

§ 1 Parteien, Gegenstand und Dauer

Verantwortlicher: der Betrieb, der RufNetz nutzt (Name, Anschrift, Firmenbuchnummer laut Bestellung).

Auftragsverarbeiter: RufNetz GmbH, Am Sonnenhang 4, 4040 Linz, FN 684482 t (Landesgericht Linz), UID ATU83676639, vertreten durch die Geschäftsführer Elias Hemelrijk und Fabian Grabner, jeweils selbstständig. Kontakt für Datenschutz: team@rufnetz.at.

1. RufNetz stellt dem Betrieb eine digitale Assistentin bereit. Sie nimmt Anrufe an, liest und beantwortet Nachrichten, führt Kunden, Aufträge, Termine, Angebote und Rechnungen und erinnert den Chef an Offenes. Dabei verarbeitet RufNetz personenbezogene Daten im Auftrag des Betriebs. Einzelheiten stehen in Anlage 1.

2. Dieser Vertrag gilt, solange der Nutzungsvertrag läuft, einschließlich der Testzeit. Er endet mit ihm, die Pflichten aus § 4 zur Löschung gelten darüber hinaus.

3. Die Verarbeitung findet grundsätzlich in der EU statt. Wo ein Dienst Daten in ein Drittland übermittelt, gilt § 3.

§ 2 Pflichten von RufNetz

1. Weisung: RufNetz verarbeitet die Daten nur nach dokumentierter Weisung des Betriebs. Die Weisung ist dieser Vertrag samt Nutzungsvertrag; weitere Weisungen gibt der Betrieb im Dashboard, im Chat mit der Assistentin oder per Mail. Hält RufNetz eine Weisung für rechtswidrig, sagt RufNetz das sofort.

2. Eigene Zwecke: RufNetz nutzt die Daten nicht für eigene Zwecke und verkauft sie nicht. Die eingesetzten KI-Anbieter trainieren laut ihren Verträgen nicht mit den Daten (siehe Anlage 3).

3. Vertraulichkeit: Wer bei RufNetz Zugriff hat, ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, auch über das Ende der Tätigkeit hinaus.

4. Sicherheit: RufNetz trifft die Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO, die in Anlage 2 stehen, und hält sie auf dem Stand der Technik. Änderungen dürfen das Schutzniveau nicht senken.

5. Unterstützung: RufNetz hilft dem Betrieb, seine Pflichten nach Art. 32 bis 36 DSGVO zu erfüllen, etwa bei einer Datenschutz-Folgenabschätzung.

6. Ansprechpartner: Einen Datenschutzbeauftragten hat RufNetz derzeit nicht bestellt. Ansprechpartner sind die Geschäftsführer über team@rufnetz.at.

§ 3 Unterauftragsverarbeiter und Drittländer

1. Der Betrieb genehmigt die in Anlage 3 genannten Unterauftragsverarbeiter.

2. Will RufNetz einen neuen Dienst einsetzen oder einen ersetzen, informiert RufNetz den Betrieb mindestens 14 Tage vorher per Mail. Der Betrieb kann in dieser Frist aus wichtigem datenschutzrechtlichem Grund widersprechen. Kommt keine Lösung zustande, kann er den Nutzungsvertrag zu diesem Zeitpunkt kündigen.

3. RufNetz verpflichtet jeden Unterauftragsverarbeiter vertraglich auf dieselben Schutzpflichten wie in diesem Vertrag und haftet für ihn wie für sich selbst.

4. Übermittelt ein Dienst Daten in ein Land außerhalb des EWR, geschieht das nur auf Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses (etwa EU-US Data Privacy Framework für zertifizierte Anbieter) oder der Standardvertragsklauseln nach Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914. Welche Grundlage für welchen Dienst gilt, steht in Anlage 3.

§ 4 Betroffenenrechte, Datenpannen, Löschung, Kontrolle

1. Betroffenenrechte: Wendet sich ein Kunde des Betriebs mit einem Auskunfts-, Lösch- oder Berichtigungswunsch an RufNetz, leitet RufNetz ihn unverzüglich an den Betrieb weiter. RufNetz hilft bei der Erfüllung, etwa mit einem Datenexport oder einer Löschung einzelner Kunden.

2. Datenpannen: Bemerkt RufNetz eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, meldet RufNetz das dem Betrieb unverzüglich, spätestens binnen 48 Stunden, mit allem, was er für seine Meldung an die Datenschutzbehörde binnen 72 Stunden braucht.

3. Löschung bei Vertragsende: Nach Vertragsende kann der Betrieb binnen 30 Tagen einen Export seiner Daten verlangen. Danach löscht RufNetz alle Daten des Betriebs, auch bei den Unterauftragsverarbeitern, außer eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht verlangt etwas anderes. Sicherungskopien laufen nach ihrer festen Frist ab (Anlage 2). RufNetz bestätigt die Löschung auf Wunsch schriftlich.

4. Nachweis und Kontrolle: RufNetz stellt dem Betrieb auf Anfrage die Informationen zur Verfügung, die zeigen, dass dieser Vertrag eingehalten wird. Eine Prüfung vor Ort ist nach Vorankündigung von 14 Tagen zu den Geschäftszeiten möglich.

§ 5 Schluss

1. Bei Widersprüchen geht dieser Vertrag dem Nutzungsvertrag in Fragen des Datenschutzes vor.

2. Es gilt österreichisches Recht. Änderungen bedürfen der Textform; eine Mail genügt.

3. Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Rest gültig.

4. Der Vertrag kommt zustande, indem der Betrieb ihn bei der Bestellung bzw. im Onboarding annimmt. Für bestehende Betriebe gilt er ab Unterzeichnung durch beide Seiten.

Anlage 1: Beschreibung der Verarbeitung

Betroffene: Kunden und Interessenten des Betriebs, deren Ansprechpartner, Anrufer; Chef und Mitarbeiter des Betriebs als Nutzer.

Besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO werden nicht gezielt verarbeitet. Erwähnt ein Anrufer sie von sich aus, landen sie im Transkript.

Anlage 2: Technische und organisatorische Maßnahmen

Die Mandantentrennung gilt für alle Tabellen mit Kundendaten.

Anlage 3: Unterauftragsverarbeiter

Regionen gemessen am 15./16.10.2026, soweit angegeben. Drittland-Grundlage aus den Verträgen (DPA) der Anbieter und dem Register des EU-US Data Privacy Framework (DPF, dataprivacyframework.gov).

Nicht in dieser Liste, weil eigene Rolle: Stripe (Zahlung des RufNetz-Abos, teils eigener Verantwortlicher) und Google (Gmail und Kalender, vom Betrieb mit seinem eigenen Konto verbunden).

Quellen

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